POL-FL: Süderbraup – Polizeikontrollen – Fast 2,5 Promille: Polizei stoppt alkoholisierten E-Scooter-Fahrer / Rechtslage für den Gebrauch von E-Scootern in Kurzform

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Süderbrarup (ots) – Im Rahmen der europaweiten ROADPOL-Kontrollwoche führte das Polizei- Autobahn- und Bezirksrevier Nord, Fachdienst Schleswig, am gestrigen Donnerstag (11.03.2021) Verkehrskontrollen in Süderbrarup durch. Im Fokus der Kontrollen standen Verstöße gegen die Gurtpflicht und Verstöße gegen das Handyverbot am Steuer (Ablenkung am Steuer).
In der Zeit von 08.00 – 12.00 Uhr waren drei Streifenwagenbesatzungen und eine Zivilstreife im Einsatz.

Es wurden innerhalb des Kontrollzeitraumes 135 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen überprüft.
Insgesamt wurden folgende Verstöße festgestellt:
1 x § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr
2 x § 24a StVG – Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss
1 x § 21 StVG – Fahren ohne Fahrerlaubnis
12 x Gurtverstöße
2 x Handyverstöße
2 x Anzeigen Ladungssicherung und Reifenmangel
1 x Lichtmangel
Außerdem wurden fünf Urinkontrollen und drei Atemalkoholüberprüfungen durchgeführt.

Gegen 11.27 Uhr stellten die Beamten einen 44-jährigen E-Scooter-Fahrer fest, an dessen Gefährt keine erforderliche Versicherungsplakette angebracht war. Bei der Kontrolle nahmen die Polizisten starken Atemalkoholgeruch bei dem Fahrzeugführer wahr. Eine Atemalkoholüberprüfung ergab einen Wert von 2,45 Promille! Trotz dieses hohen Wertes zeigte sich der Fahrer äußerst orientiert und koordiniert. Ihm wurde eine Blutprobe entnommen und gegen ihn wurde ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr eingeleitet. Der Versicherungsnachweis für den E-Scooter konnte später erbracht werden.

Da gegenüber E-Scootern immer noch eine gewisse Rechtsunsicherheit herrscht, hier einmal die Rechtslage in Kurzform:

-Es gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Mit anderen Worten:
E-Scooter-Fahrer, die einen Auto-Führerschein besitzen, riskieren bei einer Fahrt auf dem E-Scooter unter Einfluss von Alkohol und/oder Drogen ihren Führerschein zu verlieren.
Wichtig: Für Fahrer(innen) unter 21 Jahren und in der Probezeit gilt die 0,0 Promille-Regel – sie dürfen folglich unter Alkoholeinfluss überhaupt keine E-Scooter führen.

-Wer E-Scooter fahren möchte, benötigt weder eine zusätzliche
Prüfung, wie die Mofa-Prüfbescheinigung, noch einen Führerschein.
Allerdings muss man mindestens 14 Jahre alt sein. -E-Scooter sind
Kraftfahrzeuge und somit versicherungspflichtig. Jährlich wird eine
neue Versicherungsplakette benötigt, die in Form eines Aufklebers
anzubringen ist. -Es besteht keine Helmpflicht – aber: Helme retten
Leben! Daher wird zum Tragen eines geeigneten Helmes geraten.
-E-Scooter dürfen bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren.
-Auf Radwegen, Radfahrstreifen und Schutzstreifen dürfen
Fahrradfahrer nicht behindert werden. -Gehwege, Fußgängerzonen und
Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind für E-Scooter tabu, es
sei denn, diese sind durch das Zusatzzeichen “Elektrokleinstfahrzeuge
frei” freigegeben. -E-Scooter sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und
Schutzstreifen erlaubt. Sind diese nicht vorhanden, dürfen E-Scooter
auf die Fahrbahn ausweichen. Hierbei ist möglichst weit rechts zu
fahren.
– E-Scooter dürfen nur von einer Person gefahren werden. Die
Mitnahme einer weiteren Person sowie die Nutzung eines Anhängers
sind nicht erlaubt.

Rückfragen bitte an:

Polizeidirektion Flensburg
Norderhofenden 1
24937 Flensburg
Sandra Otte
Telefon: 0461 / 484 2010
E-Mail: pressestelle.flensburg@polizei.landsh.de

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