Mildstedt/Rosendahl (ots) –
Am Mittwochnachmittag (12.01.22), gegen 16:12 Uhr, kam einer zivilen Verkehrsstreife des Polizei-Autobahn- und Bezirksrevier Nord, ein Motorroller in der Ortschaft Rosendahl entgegen. Augenscheinlich erkannte der Rollerfahrer die Beamten, da er seine Geschwindigkeit deutlich verringerte. Um das Fahrzeug zu kontrollieren, wendeten die Beamten. Der Rollerfahrer bog unterdessen nach rechts in eine kleine Seitenstraße ab. Als die Beamten ebenfalls dorthin einbogen, befand sich der Motorroller-Fahrer ca. 300 Meter entfernt in einer Kurve und wartete ab. Als er erkannte, dass die Beamten auf ihn zufuhren, gab er Gas und beschleunigte seinen Roller. Die Beamten schalteten Blaulicht und Martinshorn ein. Der Rollerfahrer verbog das Versicherungskennzeichen des Rollers nach oben und hielt teilweise die Hand vor das Kennzeichen. Er fuhr auf eine vorfahrtberechtigte Straße zu, an der er hätte warten müssen. Dies tat er nicht. Er verzögerte leicht, fuhr auf die Vorfahrstraße ein und kollidierte hierbei mit einem
VW Passat Kombi. Daraufhin setzte der Rollerfahrer seine Fahrt fort und entfernte sich vom Unfallort. Der Unfall war von zwei Augenzeugen beobachtet worden.
Die Beamten folgten dem Roller mit Martinshorn und Blaulicht und konnten diesen wenig später auf der K134, kurz nach dem Verlassen der Ortschaft Rosendahl, stellen. Der 15-jährige Fahrzeugführer, der nur eine Mofa-Prüfbescheinigung und keinen Führerschein der Klasse AM besitzt, hat durch sein Verhalten folgende Straftaten begangen: §315c 2a StGB Gefährdung des Straßenverkehrs
§142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
§22 StVG Kennzeichenmissbrauch
§21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis Rückfragen bitte an: Polizeidirektion Flensburg
Norderhofenden 1
24937 Flensburg
Sandra Otte
Telefon: 0461 / 484 2010
E-Mail: pressestelle.flensburg@polizei.landsh.de Original-Content von: Polizeidirektion Flensburg, übermittelt durch news aktuell
VW Passat Kombi. Daraufhin setzte der Rollerfahrer seine Fahrt fort und entfernte sich vom Unfallort. Der Unfall war von zwei Augenzeugen beobachtet worden.
Die Beamten folgten dem Roller mit Martinshorn und Blaulicht und konnten diesen wenig später auf der K134, kurz nach dem Verlassen der Ortschaft Rosendahl, stellen. Der 15-jährige Fahrzeugführer, der nur eine Mofa-Prüfbescheinigung und keinen Führerschein der Klasse AM besitzt, hat durch sein Verhalten folgende Straftaten begangen: §315c 2a StGB Gefährdung des Straßenverkehrs
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Quelle: www.polizeipresse.de