Planung des Urlaubs als Minijobber

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(Werbung) – Bevor wir auf die Freuden des Lebens eingehen, sei an dieser Stelle der Begriff des Minijobbers erklärt. Umgangssprachlich ist der Begriff vermutlich für die meisten Leser und Leserinnen begreiflich. Inhaltlich weist das Wissen verständlicherweise bei so manche Lücken auf. Um diese Wissenslücken zu füllen, sei an dieser Stelle eine erklärende Passage einzufügen. Grundsätzlich setzt man diesen Begriff umgangssprachlich häufig sehr negativ konnotiert ein. Man verweist in diesem Zusammenhang auf Menschen in eher prekären Arbeitsverhältnissen. Gemeint ist jedoch nicht unbedingt ein Arbeitsverhältnis in der neuen Selbstständigkeit. Allerdings können Minijobber auch über sehr wenig Geld klagen. Diese marginale Gehaltsentschädigung wird auch durch zusätzliches Risiko geschmälert.

Foto: von Free-Photos auf Pixabay

Risikominimierung durch strategische Planung der Minijobs

Zumindest unterliegt man diesem Risiko, wenn man nicht rechtzeitig strategische Planungen vornimmt. Das würde das Urlaubsbudget (welches ohnedies bereits sehr mager ausgefasst wird) noch weiter schmälern. Als Minijobber unterliegt man grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn man unter einer gewissen Grenze liegt. Sobald diese Grenze überschritten wird, beginnt beim Arbeitnehmer aber das Problem. ER fällt in die Versicherungspflicht herein. Diese Grenze ist bereits sehr niedrig angesetzt. Kein Leser würde wohl auf die Idee kommen, dass ein Gehalt von knapp EUR 500 ein gutes Gehalt sei, mit dem man sein Leben bestreiten kann.

Keine Nachzahlung bei der Sozialversicherung riskieren

Schon gar nicht lässt sich damit ein Urlaub finanzieren. Es ist also verständlich, dass viele Minijobber ganz einfach einen zweiten Minijob anhängen. Ob ein Urlaub mit zwei Minijobs möglich wird, lässt sich auch nicht so leicht beantworten. Es sieht vielleicht auf den ersten Blick elegant aus, auf den zweiten Blick drohen bei Überschreitung der Grenzen jedoch Nachzahlungspflichten. Man fällt dann in die Versicherungspflicht herein und hat der Sozialversicherungen die geschuldeten Beträge nachzuzahlen. Die Berechnung dieser Beträge erfolgt auf Basis des Gesamteinkommens. Durch die Höhe der Ausgaben lässt sich daher auch die Urlaubsplanung nicht wie gewohnt durchführen. Eine weitere unangenehme Sache könnte der Zeitpunkt der Nachzahlung sein. In der Regel erfolgt die Neubewertung etwa ein Jahr nach dem Wirtschaftsjahr. Wie man aus der Praxis weiß, rechnen viele Arbeitnehmer mit keiner Nachzahlung. Die Rücklagen fallen aus diesem Grund häufig spärlich aus. Damit ist es nicht nur in der Urlaubskasse Ebbe.

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