(CIS-intern) – Als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer haben Sie jederzeit die Möglichkeit, Ihre Versicherungspolice ordentlich zu kündigen. Infolge einer Kündigung erhalten Sie vom Versicherer den Rückkaufswert der Rentenversicherung ausbezahlt. Das Problem: Durch hohe Abzüge wird die Kündigung so in der Regel zum Verlustgeschäft. Mit dem „ewigen Widerruf“ Ihrer Rentenversicherung können Sie deutlich mehr aus Ihrer Police herausholen!
Was ist der Rückkaufswert der Rentenversicherung?
Die gesetzlichen Vorgaben rund um den Rückkaufswert der Rentenversicherung finden sich in § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Grundsätzlich muss der Versicherer Ihnen diesen immer dann auszahlen, wenn Sie sich für eine Kündigung der Police entscheiden – dies gilt sowohl für die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung.
Die Auszahlungssumme berechnet der Versicherer nach den Grundsätzen der Versicherungsmathematik (§ 169 Abs. 3 VVG) und steht der Person zu, die auch die versicherten Leistungen – etwa die Rente – erhalten hätte. Vereinfacht dargestellt sieht die Berechnungsformel wie folgt aus:
Rückkaufswert = Summe Ihrer Einzahlungen + Zulagen + Überschüsse und Zinsen – Abschluss- und Verwaltungskosten – Stornopauschale
Achtung: Als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer machen Sie hierbei meist deutliche Verluste. Grund hierfür sind hohe Abschluss- und Verwaltungskosten, die in den ersten fünf Jahren nach Vertragsabschluss anfallen. Sobald diese höher sind als die erzielte Rendite, müssen Sie einen Verlust hinnehmen.
Unterschiede bei der Berechnung des Rückkaufswerts Ihrer Rentenversicherung
Für die Berechnung des Rückkaufwerts Ihrer Rentenversicherung kommt es darauf an, wann Sie die Police abgeschlossen haben. Ausschlaggebend ist der „Versicherungsbeginn“, den Sie auf Ihrem Versicherungsschein finden. Zwar ändert sich die Berechnungsformel nicht, dennoch ergeben sich durch rechtliche Vorgaben bedeutsame Unterschiede.
Der Rückkaufswert bei Rentenversicherung mit Abschluss zwischen 1994 und 2007
Wenn Sie eine Police in den Jahren 1994 bis 2007 abgeschlossen haben, sprechen wir im Folgenden von einem sogenannten „Altvertrag“. Bei diesen Policen gelten für den Versicherer besondere Einschränkungen bei der Berechnung des Rückkaufswerts Ihrer Rentenversicherung. Konkret müssen Sie mindestens 50 % der eingezahlten Beiträge bei einer Kündigung in Form des Rückkaufswerts erstattet bekommen.
Von diesem abziehen darf der Versicherer lediglich die laufenden Verwaltungskosten aus den letzten Jahren, nicht jedoch die einmaligen Abschluss- und Verwaltungskosten (Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17.10.2012; Az. IV ZR 202/10).
Der Rückkaufswert der Rentenversicherung mit Abschluss nach 2008
Bei allen Verträgen, die im Jahr 2008 oder danach abgeschlossen wurden, richtet sich die Berechnung des Rückkaufswerts der Rentenversicherung nach der o.g. Formel. Bei diesen Policen gibt es keine gesetzlichen Einschränkungen bei den Abzügen, die der Versicherer vornehmen darf. Konkret hat die Versicherungsgesellschaft sogar das Recht, die Stornopauschale (Kündigungsgebühr) vom Vertragsvermögen abzuziehen (§ 169 Abs. 5 VVG).
Aber: Die Stornopauschale darf nur dann berechnet werden, wenn sie beim Abschluss vertraglich vereinbart wurde. Zudem muss sie sich in einem angemessenen Verhältnis zu den eingezahlten Beiträgen bewegen, um zulässig zu sein. Im Zweifel entscheidet hier ein Gericht über die Angemessenheit der Gebühr.
Ausnahmefall: Der Rückkaufswert bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung
Eine Ausnahme bei der Berechnung des Rückkaufswerts bildet die fondsgebundene Rentenversicherung. Hier richtet sich dessen Höhe nach dem Verkehrswert bzw. Zeitwert der Fondsanteile. Abgezogen werden ebenfalls alle Kosten des Versicherers sowie evtl. eine Stornopauschale. Auch hier ist es jedoch wichtig, dass die Stornopauschale vorher vertraglich vereinbart wurde.
Zudem: Haben Sie Ihre fondsgebundene Rentenversicherung in den Jahren 1994 bis 2007 abgeschlossen, darf der Versicherer auch bei dieser maximal Abzüge bis zur Hälfte Ihrer Einzahlungen vornehmen.
Rückkaufswert der Police erhöhen: Möglichkeit zum „ewigen Widerruf“ Ihrer Rentenversicherung
Viele private Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, weisen erhebliche Rechtsmängel in der Widerrufsbelehrung auf. Nach § 5a VVG a.F. war Rentenversicherung auch dann gültig, wenn der Versicherer den Kunden nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert hat. Diese Vorschrift wurde jedoch vom EuGH als verfassungswidrig erklärt. Die Folge: Viele Kunden haben nun ein „ewiges Widerrufsrecht“ Ihrer Rentenversicherung, da die Widerrufsfrist nie begann und so auch nicht enden kann.
Diese Verfassungswidrigkeit bestätigen auch einige Urteile des Bundesgerichtshofs, kurz BGH (u. a. Urteil vom 07.05.2014; Az. IV RZ 76/11). Hier hat das Gericht zugunsten eines Versicherungsnehmers entschieden, der seine Police aufgrund von Rechtsfehlern in der Widerrufsbelehrung nach vielen Jahren widerrufen wollte.
Durch einen Widerruf der Rentenversicherung erhalten Sie deutlich mehr Geld ausgezahlt als bei einer Kündigung. Hauptgrund hierfür ist, dass der Versicherer keinerlei Abschluss- und Verwaltungskosten von Ihrem Vertragsvermögen abziehen darf. Zudem ist er verpflichtet, die tatsächlich mit Ihrem Vermögen generierte Rendite auszuzahlen und nicht nur die Garantieverzinsung. So erhalten Kunden, die Ihre Police nicht kündigen, sondern widerrufen, schnell vier- bis fünfstellige Beträge über dem Rückkaufswert ausbezahlt.
Tipp: Der Widerruf ist auch dann noch möglich, wenn Sie bereits Leistungen aus dem Vertrag beziehen oder die Police schon gekündigt haben. In diesem Fall muss der Versicherer Ihnen die Differenzsumme im Vergleich zum Rückkaufswert der Rentenversicherung ausbezahlen.
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